Dezember

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juli

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juni

 

 

 

 

 Mai

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

März

Der Chor versucht sich dieses Mal in englischer Sprache: Drei neue Lieder stehen auf dem Programm:

Blue Spanish Eyes, Mama Loo und You Raise Me Up

 

 

 Februar

 

Faschingsumzug in St. Ingbert – dieses Mal treten die Hühner aus Neuweiler „im Zeichen des Drachen“ auf.

 

Vorsitzender und Schriftführer der SVE lassen sich von dem fernöstlichen Tier beißen.

 

 

Auch unser vorjähriger Schirmherr, Minister für Umwelt Reinhold Jost,  gibt uns die Ehre.

 

 

 

Januar

 

Mitgliederversammlung mit Ehrungen. Die SVE gab sich eine Geschäftsordnung.

Neuwahl des Vorstandes: Es blieb alles beim Alten – ein Zeichen, dass man mit seinem Vorstand zufrieden ist.

Wer hätte das gedacht?

Ende 2012 sah es so aus, als müsse sich die Sängervereinigung "Eintracht" 1878 Neuweiler auflösen: Der ehemalige Männergesangverein stellte seinen Singbetrieb mangels Nachwuchses ein, das Ende schien besiegelt.

Doch einige Unentwegte gaben die Hoffnung nicht auf: Wenn schon nicht als Männerchor, so wollte man doch einen neuen Anfang mit einem Singkreis wagen. Ergebnis: Frauen und Männer, die Interesse am Singen in der Gruppe zeigten, fanden sich im Frühjahr 2013 in lockerer Runde zusammen, um dem gemeinsamen Gesang zu frönen. Nach drei-vier Probestunden wurde aber klar, dass es so ganz ohne professionelle Leitung nicht geht. Und wenn schon mit einem Fachmann/einer Fachfrau an der Spitze, dann auch mit einem neuen, engagierten Vorstand, damit aus dem lockeren Häuflein wieder ein richtiger Verein werden konnte (der unter anderem auch in der Lage war, eine fachliche Leitung zu bezahlen).

In ihrem 135. Lebensjahr begann für die SVE ein neuer Zeitabschnitt: Die im September einberufene Mitgliederversammlung ergänzte den teilweise zurückgetretenen Vorstand (der bisherige Vorsitzende und andere Vorstandsmitglieder hatten zuvor ihre Ämter niedergelegt und ihren Austritt aus der SVE erklärt). Weiterhin bestätigte die Versammlung die zuvor vom Singkreis getätigte Wahl ihrer musikalischen Leitung: Frau Natalya Chepelyuk aus Saarbrücken übernahm nun offiziell das Häuflein der willigen, aber in Chordingen weitestgehend unbedarften Singbegeisterten. Mit viel Liebe und Einfühlungsvermögen gelang es ihr, in kürzester Zeit ein kleines Repertoire einzustudieren, mit dem der neu geschaffene Chor noch im selben Jahr seinen ersten Auftritt meistern konnte.

Freundliche Unterstützung fanden die Männer und Frauen der Sängervereinigung beim Obst- und Gartenbauverein Neuweiler: Er lud den Chor ein und bot ihm als erster eine Plattform, sein neu erwobendes Können zu präsentieren - auch wenn die ein oder andere Unkenstimme davon abriet: "Ein Auftritt jetzt schon ist genaus so, wie wenn man ein paar Leuten ein Instrument in die Hand drückt und dann sagt: Ihr seid nun ein Orchester, spielt mal schön." Der Applaus  gab den Bedenkenträgern Unrecht, der Erfolg vor großem Publikum dem Chor den notwendigen Auftrieb, weiterzumachen. Nicht vergessen werden darf auch unser Auftritt am 23. Dezember anlässlich des "Hofer Adventskalenders", zu dem uns die Siedlergemeinschaft Neuweiler eingeladen hatte.

 

Wir haben einen neuen Vorstand!

 

und eine neue Chorleiterin, hier bei der Begrüßung durch den neuen 1. Vorsitzenden :

 

Die Chorleiterin Frau Natalya Chepelyuk mit Hubert Dörrenbächer

Unser 1. Auftritt am 06.10.2013

Unser erster öffentlicher Auftritt in der neuen Formation anlässlich der Erntedankfeier des Obst- und Gartenbauvereins Neuweiler am 6. Oktober 2013.
Am Klavier unsere Chorleiterin, Frau Natalya Chepelyuk.

 Terminplanung 2025:

 

13. Juni, Freitag nachmittags SR 3- Mobil am Wasserturm (Siedler)

15. Juni, Sonntag Chorfestival Sulzbach

29. Juni, Sonntag Bergmannsfrühstück DIG Altenwald

13. Juli, Samstag Kirmesumzug

Samstag, 19. Juli/Sonntag 20. Juli 2025: 10. Weierwiesfest von Sängervereinigung und Obst- und Gartenbauverein Neuweiler

9./10. August    Feuerwehrfest

27. September, Samstag Herbstsause (vereinsoffen) 

29. November, Samstag offenes Singen ev. Kirche Sulzbach

14. Dezember, Sonntag     Singen mit Wiesbachern

17. Dezember, Mittwoch      letzte Probe

 

 

 

 

Übrigens:

Gäste sind bei unseren Proben jederzeit herzlich  willkommen - wir bitten um vorhergehende Anmeldung: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Es gelten die jeweils aktuellen Corona-Regeln.

Unsere Proben finden jeden Mittwoch um 19.00 Uhr in der "Schwemme" des Jugendfreizeitheims (Kellergeschoss), Martin-Luther-Str. 67 in Sulzbach-Neuweiler statt.

Änderungen der Probentermine aus Anlass von Ferien, Auftritten u.ä. werden in den Probestunden bekannt gegeben.

 

Beim Frühschoppenkonzert am 10. August 2014 im Festzelt der Freiwilligen Feuerwehr Neuweiler sah man uns im neuen Outfit: Ein weinrotes Polo-Shirt soll´s in Zukunft richten. Jetzt erkennt jeder die Sänger/innen von der "Eintracht" Neuweiler auf den ersten Blick. Bei diesem Auftritt bewährte sich unser Vorsitzender Hubert Dörrenbächer als Vizechorleiter, da Frau Chepelyuk sich im Urlaub befand. Gekonnt und gestenstark hatte er das (Noten)Heft in der Hand. Mit sechs vorgetragenen Liedern überzeugte der Chor sein Publikum.

    

Fotos: Mit freundlicher Genehmigung Alois Daniel, Hofer Nachrichten

                                          


Wandern – Singen – Feiern

    

Unter diesem Motto fanden sich die Sangesgeschwister am 30. August 2014 zu einem geselligen Beisammensein ein. Los ging es mit einer Wanderung: Hubert Dörrenbächer führte auf  ca. 8 km über „seinen“ Karl-May-Weg; als „Vater“ dieses Weges wusste er viel zu erzählen. Start war am IPA-Heim Sulzbach. Über schmale, z.T. steile Pfade ging es zum „Brennenden Berg“, weiter über den alten Bergfestplatz der ehemaligen Grube Hirschbach und dann zur Hütte am Fischweiher Sulzbach. Nach einer kurzen Rast stiegen die Wanderer den Berg hinauf, besichtigten „Appolt´s Gruft“, durchquerten eine hinter dem Waldheim Sulzbach gelegene romantische Schlucht, um schließlich wieder zum Ausgangspunkt zurück zu gelangen.

    

Hier wurden sie von den Herren der IPA-Verbindungsstelle Sulzbach – Karl-Heinz Paulus, Josef Weydmann und Herbert Bex – erwartet, die für das Wohl während des weiteren Tages sorgten: Es ist ihnen vorzüglich gelungen, vielen Dank dafür!

Abmarsch am IPA-Heim mit 25 menschlichen und einem tierischen Teilnehmer. Mit von der Partie waren auch etliche Mitglieder des Obst- und Gartenbauvereins Neuweiler, unter ihnen der 1. Vorsitzende Horst-Dieter Hetrich.

Beim Zwischenstopp an der Fischerhütte (von links): Gerd Diehl, Hubert Dörrenbächer, Ilona Jakobs, Heike Kirschner, Karin Diehl, Sabine und Ralph Paulus Der Wanderführer stärkt seine Truppe wie hier Inge Moll. Deren Mann Axel beobachtet das Geschehen aus dem Hintergrund heraus mit Argusaugen. Horst Geiß (Mitte) hingegen schaut als wolle er sagen: Ich hädd aach gääre Äna.

Eine muntere Tischgruppe mit (von links) Gertrud Gutensohn, Inge Moll, Gisela Berretz, Astrid und Gerd Rautenberg, Dieter Berretz, Thomas Gutensohn

Selbstverständlich brachte der Chor auch einige Lieder aus seinem Repertoire zum Vortrag

ein gelungener Tag – alle waren zufrieden: Trotz zunehmender Kälte hielten die Wanderfreunde von SVE und OGV bis in die späten Abendstunden im Freien aus.

Bilder: privat

 

Eindrücke auf der Wanderung 30.08.2014    

                      


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Singen bei der Erntedankfeier des OGV Neuweiler am 05.10.2014



 

 

Unser Auftritt am 11. Dez. 2014 bei der vorweihnachtlichen Feier im Seniorenheim St. Anna Neuweiler.

 

Mit diesem Auftritt ging ein für den jungen Chor ereignisreiches Jahr zu Ende: Angefangen hatte es mit der Eröffnung der Dudweiler Schleife des Karl-May-Weges: Eigens zu diesem Zweck wurde ein Lied von Karl May, das der Tausendsassa und Möchte-gern-Weltreisende aus Sachsen getextet und vierstimmig vertont hatte, eingeprobt: Ave Maria.

Im Juni folgte ein Auftritt beim ersten Weier-Wies-Fest in Neuweiler, so genannt nach der Örtlichkeit der Austragung, nämlich dem Schulhof der Weier-Wies-Schule: Auf Vorschlag des Obst- und Gartenbauvereins hoben die beiden Vereine OGV und SVE dieses Fest aus der Taufe: Für den OGV als Ersatz seines in diesem Jahr geplanten Sommerfestes, für die SVE als Nachfolger früherer Waldfeste: Erklärtes Ziel war eine Veranstaltung, die das Vereinsleben und die Geselligkeit in Neuweiler beleben sollte. Dass der zu erwartende Erlös dann auch noch weitestgehend der SVE zufloss, damit diese ein vernünftiges Finanzpölsterchen zur Begleichung ihrer Verpflichtungen bekam, darf nicht verschiegen werden - denn ab 2014 wurden Beiträge, beispielsweise für Versicherung fällig, auf die zuvor aus Kulanzgründen verzichtet worden war, Noten mussten gekauft werden, die der junge Chor zuvor geschenkt bekam und dergleichen mehr. Der Erfolg der Veranstaltung motivierte die Veranstalter, das Fest in Zukunft regelmäßig zu wiederholen.

Vorträge beim 50-jährigen Jubiläum der DJK Neuweiler, bei den Festtagen der Neuweiler Feuerwehr, bei der Erntedankfeier des OGV, erstmals auch bei der Vorweihnachtlichen Feier des Altenheimes St. Anna und dem "Adventstürchen" des Neuweiler Siedlerbundes rundeten die Aktivitäten des Chors ab.

Dass dabei auch die Geselligkeit nicht zu kurz kommen durfte, war eine Selbstverständlichkeit: Im August zog es die Sängerfamilie mit den Freundinnen und Freunden des OGV in die Natur: Ab sofort soll der letzte Samstag im August als "Kameradschaftstag" fester Bestandteil im Jahresprogramm der SVE werden.

 

 

Stand Februar 2015

Seite 1

In der Mitgliederversammlung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler am 21.01.2015 haben die Mitglieder gemäß § 19 der Satzung vom 06.07.2007 die Änderung ihrer Satzung beschlossen.
Die Mitgliederversammlung war ordnungsgemäß einberufen.
Die Satzung hat jetzt die nachfolgende Fassung:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 66280 Sulzbach-Neuweiler und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter VR 268 eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler bezweckt die Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesangs. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Singstunden sowie Konzerte verwirklicht. Der Verein stellt sich hierzu bei allen geeigneten Gelegenheiten mit einem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Dachverband
Der Verein ist Mitglied im Saarländischen Chorverband e.V. (SCV) und damit auch im Deutschen Chorverband (DCV).

§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven (singenden) Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aktives (singendes) Mitglied kann jede stimmbegabte, unbescholtene Person werden.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst mitzusingen.
(3) Über die Aufnahme nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Vorstand, nachdem der/die Aufnahmesuchende dies schriftlich oder mündlich beantragt hat.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung wird in einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 2

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Allen Mitgliedern steht das Recht zu, über Angelegenheiten des Vereins in den Mitgliederversammlungen abzustimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Angelegenheiten zur Beratung in einer Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich bei dem/der Vorsitzenden vorzuschlagen. Der/die Vorsitzende muss dem Begehren entsprechen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen; Ausnahmen regeln § 8 Absätze 3 und 4.
(5) Die aktiven (singenden) Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
(6) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten; insbesondere haben sie alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwider ist.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Eine Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erfolgt nicht.
(3) Der Vorstand kann aktiven (singenden) Mitgliedern, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorhergehender Mahnung die aktive Mitgliedschaft entziehen.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins erheblich schädigen oder ihrer Verpflichtung gem. § 6 Abs. 4 (Beitragszahlung) nicht nachkommen, ausschließen.
(5) Im Falle der Absätze 3 und 4 steht den Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzulegen bzw. zu erheben.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann einer Berufung abhelfen.

§ 8 Beiträge
(1)Über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder (§ 5 Abs. 4) können von der Beitragszahlung entbunden werden.
(4) Langjährige Mitglieder, die auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht mehr in der Lage sind, ihrer Verpflichtung gem. § 6 Abs. 4 (Beitragszahlung) nachzukommen, können von der Beitragszahlung befreit werden.
(5) Über die Beitragsbefreiung nach Abs. 3 und 4 entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Vereins.
Die Mitgliederversammlung hat ein Einspruchsrecht.

§ 9 Verwendung der Mittel
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 3
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Über Spenden und Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke entscheidet der Vorstand.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlungen
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Ihre vornehmliche Aufgabe ist die Entgegennahme der Jahresberichte gem. § 17 Abs. 1, die Entlastung des Vorstandes gem. § 17 Abs. 2 sowie die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer gem. § 12 Abs. 1 dieser Satzung.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 7, § 16 Abs. 1, § 18 und § 19 dieser Satzung.
(2) Einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Hierzu lädt der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Vertreter/in entsprechend Abs. 3 ein.
(3) Termin und Versammlungsort für die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vorher in einer Singstunde unter Angabe der wichtigsten Beratungsthemen bekannt zu geben.
Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung auf der Home-page der Sängervereinigung.
Termin, Versammlungsort und die wichtigsten Beratungsthemen sollen nach Möglichkeit auch in der örtlichen Presse veröffentlicht werden.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen beschließen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsthemas beantragt. Der Vorstand muss dem Ersuchen innerhalb kürzester Frist stattgeben.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung des Vereins (§ 18) und über Änderungen der Satzung (§ 19) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in (§ 14 Abs. 2).
(6) Der/die Schriftführer/in fertigt über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an. Sie muss alle Beratungsthemen, die Abstimmungsergebnisse sowie bei Wahlen die Erklärung der Gewählten über die Annahme der Wahl enthalten.
Der/die Schriftführer/in und der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, unterschreiben die Niederschrift.

§ 12 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Vorstand und die Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
- dem/der Vorsitzenden
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 4
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus
- dem/r Vertreter/in des/der Kassenwart/s/in
- dem/r Vertreter/in des/r Schriftführer/s/in
- dem/der Notenwart/in
- zwei Beisitzern.
c) Zu bestimmten Angelegenheiten können bei Bedarf weitere Beisitzer/innen vom Vorstand bestimmt werden.
(3) Es werden zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Stellvertreter/in gewählt.
(4) Die Wahl gilt für vier Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die Amtszeit der gem. Abs. 2c bestimmten Beisitzer/innen endet mit Abschluss der betreffenden Angelegenheit.
(5) Die Gewählten müssen unverzüglich erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(6) Für eine vor Ablauf der Wahlperiode notwendig werdende Neuwahl bzw. für notwendige Nachwahlen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 4) einzuberufen. Die Nachwahl gilt bis zu einer Neuwahl des Vorstandes.
(8) Eine unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
Kassenprüfer hingegen dürfen nur einmal wiedergewählt werden.

§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 12 Abs. 2a führt die Geschäfte des Vereins (geschäftsführender Vorstand).
Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall sein/ihr/e Stellvertreter/in, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.
Beide sind allein vertretungsberechtigt.
(2) ) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 12 Abs. 2a vor Ende der Wahlperiode aus (Tod, Rücktritt, Austritt, Ausschluss), rückt automatisch sein/e/ihr/e
Vertreter/in bis zu einer Neu-/Nachwahl des Vorstandes in diese Funktion nach. Für den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n rückt eine/r der beiden Beisitzer nach; die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Vertreter/in sowie vier weitere Mitglieder des Gesamt-Vorstandes anwesend sind.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in (§ 14 Abs. 2).
Die nach § 12 Abs. 2c bestimmten Beisitzer haben nur im Rahmen der betreffenden Angelegenheit Stimmrecht.
(6) Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten unter sich; im Zweifelsfall entscheidet der/die Vorsitzende.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 5
(8) Der/die Schriftführer/in fertigt von allen Vorstandssitzungen ein einfaches Ergebnisprotokoll, das von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei der Sitzung anwesend war, zu unterzeichnen ist.

§ 14 Der/die Vorsitzende
(1) Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall sein/e/ihr/e Vertreter/in vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
(2) Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall sein/e/ihr/e Vertreter/in stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen auf, lädt zu den Versammlungen ein und leitet sie.
Die Leitung der Versammlung kann bei Bedarf während einer Mitgliederversammlung durch eine/n von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in wahrgenommen werden.

§ 15 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die rechnerische und sachliche Richtigkeit aller Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen. Hierzu ist ihnen Einsicht in alle Rechnungsbelege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

§ 16 Der/die Chorleiter/in
(1) Der/die musikalische Leiter/in des Chors wird vom Vorstand gewählt und von den aktiven Mitgliedern bestätigt.
(2) Die Anstellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Vorstand.
(3) Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Die Aufstellung der Programme, die Auswahl des Liedguts sowie das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit erfolgt in Absprache mit dem/der Vorsitzenden.

§17 Berichterstattung und Entlastung
(1) In der Mitgliederversammlung (§ 11) berichten:
- der/die Vorsitzende über die Arbeit des Vereins,
insbesondere über die des Vorstandes,
- der/die Schriftführer/in über seine/ihre Niederschriften,
- der/die Kassenwart/in über die Kassenlage,
- die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung,
- der/die Chorleiter/in über die musikalische Arbeit während des vergangenen Jahres
sowie über die Pläne für das laufende Jahr
(2) Danach entscheidet die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes insgesamt oder (auf Antrag) seiner Mitglieder einzeln.

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beraten und entschieden werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 6
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sulzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke innerhalb des Stadtteils Neuweiler zu verwenden hat.
(4) Die Beschlüsse der Auflösungsversammlung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Änderung der Satzung
Eine Änderung dieser Satzung kann in jeder ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Datum des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 06.07.2007, eingetragen am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Sulzbach-Neuweiler, den 21. Jan. 2015
Für den Vorstand
Gez. H. Dörrenbächer gez. H. Konrad
…………………..…………....…. ………..………..…..…………….
Der/die Vorsitzende Der/die stv. Vorsitzende
Eingetragen im Vereinsregister 02.10.2015 – Auszug:
… auf dem Registerblatt VR 268 ist die nachstehend wiedergegebene Eintragung erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen
… Schillo, Justizsekretärin

Eintragungen beim Amtsgericht Saarbrücken im Vereinsregister 268
1. Nummer der Eintragung: 6
3. …
4. Satzung: Die Mitgliederversammlung vom 21.01.2015 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
5. a) Tag der Eintragung: 02.10.2015
Nauhauser