Stand September 2021

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SATZUNG der SÄNGERVEREINIGUNG „ EINTRACHT“ 1878 e.V. NEUWEILER


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler.
Im weiteren Text der Satzung wird für den Namen des Vereins das Kürzel SVE verwendet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 66280 Sulzbach-Neuweiler und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Neutralität

Die SVE bekennt sich zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die SVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die SVE ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der SVE dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der SVE. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SVE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen, auch für sich selbst.

§ 4 Zweck des Vereins

(1) Zweck der SVE ist die Förderung des gemeinschaftsbildenden Chorgesangs. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Singstunden sowie Konzerte verwirklicht. Der Verein stellt sich hierzu bei allen geeigneten Gelegenheiten mit Liedvorträgen in den Dienst der Öffentlichkeit.
(2) Über Spenden und Zuwendungen der SVE an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke entscheidet der Vorstand, die Mitgliederversammlung hat ein Einspruchsrecht.

§ 5 Dachverband

Die SVE ist Mitglied im Saarländischen Chorverband e.V. (SCV) und damit auch im Deutschen Chorverband (DCV).

§ 6 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven (singenden) Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives (singendes) Mitglied kann jede stimmbegabte, unbescholtene Person werden.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler, Stand Okt. 2020 Seite 2
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personenvereinigung werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst mitzusingen.
(3) Über Aufnahme nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Vorstand, nachdem der/die Aufnahmesuchende dies in Textform beantragt hat. Gegen eine negative Entscheidung des Vorstandes kann von dem/der abgelehnten Bewerber/in innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung der Aufnahme an ihn/sie in Textform Widerspruch zu der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung wird in einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen.

§ 8 Datenschutz

(1) Die SVE erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen (DS-GVO).
(2) Für die Umsetzung des Datenschutzes in der SVE ist ein Mitglied des Vorstandes ausdrücklich zu benennen.
(3) Jedes Mitglied ist in Textform über Umfang und Inhalt sowie Verwendung seiner vom Verein erhobenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Chormitglieder sind zusätzlich über die Verwendung ihrer Daten zur Organisation des Chorbetriebs, Vorstandsmitglieder über den ordnungsgemäßen Umgang mit ihnen bekannt werdenden personenbezogenen Daten zu informieren.
Der Erhalt der Informationen ist in Textform zu bestätigen. Näheres ist in der Geschäftsordnung (§ 12 dieser Satzung) zu regeln.
(4) Dauer der Speicherung: Die o.a. Daten werden bei der SVE nur so lange gespeichert, wie die betreffenden Personen Mitglied bei der Sängervereinigung sind. Nach Beendigung der Mitgliedschaft oder des Amtes in der SVE werden die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften aufzubewahrenden personenbezogenen Daten für die Dauer der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Eine Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erfolgt nicht.
(3) Der Vorstand kann aktiven (singenden) Mitgliedern, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben (§ 10 Abs. 5) oder ihren sonstigen gegenüber der SVE bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorhergehender Mahnung die aktive Mitgliedschaft entziehen und sie als Fördermitglieder weiterführen.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Interessen der SVE handeln, insbesondere das Ansehen des Vereins erheblich schädigen (§ 10 Abs. 6) oder ihren Pflichten aus der Satzung nicht nachkommen, ausschließen.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied mit den den Ausschluss tragenden Gründen in Textform mitzuteilen.
(5) Im Falle der Absätze 3 und 4 steht den Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes in Textform bei dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einzulegen bzw. zu erheben.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler, Stand Okt. 2020 Seite 3
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann einer Berufung abhelfen.
Wird die Berufung nicht eingelegt, gilt der Ausschluss als vom Mitglied akzeptiert.
(7) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
a) trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die letzten vom Mitglied der SVE in
Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im
Rückstand ist oder
b) für die SVE unter den letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten
Kontaktdaten für den Verein nicht mehr erreichbar ist.
(8) Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen alle seine Rechte.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Vorstandssitzungen sind keine Veranstaltungen im Sinne dieses Absatzes.
(2) Allen Mitgliedern steht das Recht zu, über Angelegenheiten des Vereins in den Mitgliederversammlungen abzustimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Angelegenheiten zur Beratung in einer Mitgliederversammlung in Textform oder mündlich bei dem/der Vorsitzenden vorzuschlagen. Der/die Vorsitzende muss dem Begehren entsprechen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen; Ausnahmen regeln § 11 Abs. 3 bis 5.
(5) Die aktiven (singenden) Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
(6) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten; insbesondere haben sie alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins entgegensteht.
(7) Die Mitglieder haben der SVE unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.

§ 11 Beiträge

(1) Über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Umlage wird pro Jahr auf maximal die Höhe eines Jahresbeitrages begrenzt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten.
Für einen Vereinseintritt im Verlauf eines Jahres kann der Vorstand eine Regelung über die Höhe des für das Rest-Jahr zu noch zahlenden Beitrages sowie die Zahlungsmodalität beschließen.
(3) Ehrenmitglieder (§ 7 Abs. 4) können von der Beitragszahlung entbunden werden.
(4) Langjährige Mitglieder, die auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht mehr in der Lage sind, ihrer Verpflichtung gem. § 10 Abs. 4 (Beitragszahlung) nachzukommen, können von der Beitragszahlung befreit werden.
(5) Mitglieder, die unentgeltlich ansonsten honorarpflichtige Tätigkeiten für die SVE übernehmen (Bsp. Wartung und Betreuung der Homepage) können von der Beitragszahlung befreit werden.
(6) Über die Beitragsbefreiung nach Abs. 3 bis 5 entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat ein Einspruchsrecht.

§ 12 Geschäftsordnung

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese soll insbesondere die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zur Führung der Vereinsgeschäfte grundsätzlich
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler, Stand Okt. 2020 Seite 4
und nachvollziehbar festhalten. Die Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit in jeder ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung unter einem entsprechenden Tagesordnungspunkt beschlossen, abgeändert oder wieder aufgehoben werden.

§ 13 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Kassenprüfer und der Vorstand.

§ 14 Mitgliederversammlungen

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Ihre vornehmliche Aufgabe ist die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer gem. § 15 Abs. 1, die Entgegennahme der Jahresberichte gem. § 21 Abs. 1 sowie die Entlastung des Vorstandes gem. § 21 Abs. 3 dieser Satzung.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 u. 4, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 u. 3, § 11 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 6 u. 9, § 21 Abs. 2 u. 3, § 22 und § 23 dieser Satzung.
(2) Einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Hierzu lädt der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Vertreter/in entsprechend Abs. 3 ein.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie spätestens am 29. Tag vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage der SVE unter https://saenger-neuweiler.de bekannt gemacht worden ist.
Termin und Versammlungsort für die Mitgliederversammlung sollen nach Möglichkeit zusätzlich mindestens vier Wochen vorher in einer Singstunde unter Angabe der wichtigsten Beratungsthemen bekannt gegeben werden.
Termin, Versammlungsort und die wichtigsten Beratungsthemen sollen nach Möglichkeit auch in der örtlichen Presse veröffentlicht werden.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen beschließen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsthemas und der Gründe beantragt. Der Vorstand muss dem Ersuchen innerhalb kürzester Frist stattgeben.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung des Vereins (§ 22) und über Änderungen der Satzung (§ 23) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit – mit Ausnahme von Wahlen gem. Abs. 6 – entscheidet der/die Versammlungsleiter/in (§ 18 Abs. 2).
Die Mitgliederversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt.
(6) Bei Wahlen gem. § 14 Abs. 1, Satz 2 dieser Satzung gilt folgendes Verfahren: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist auf Antrag Wahlwiederholung möglich. Bei einem Patt nach einem dritten Wahlgang entscheidet das Los.
(7) Der/die Schriftführer/in fertigt über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an. Sie muss alle Beratungsthemen, die Abstimmungsergebnisse sowie bei Wahlen die Erklärung der Gewählten über die Annahme der Wahl enthalten.
Ist der /die Schriftführer/in verhindert, kann der/die Versammlungsleiter/in eine andere Person zum/zur Protokollanten/in bestimmen.
Der/die Schriftführer/in bzw. der/die Protokollant/in und der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied gem. § 15 Abs. 2a, das an der Versammlung teilgenommen hat, unterschreiben die Niederschrift.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler, Stand Okt. 2020 Seite 5

§ 15 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Abberufung

(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Vorstand und die Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
b) dem erweiterten Vorstand.
Dem erweiterten Vorstand sollten, wenn möglich, angehören
- ein/e Vertreter/in des/der Kassenwart/s/in
- ein/e Vertreter/in des/r Schriftführer/s/in
- einem/r Notenwart/in
- zwei weitere Beisitzern.
c) Zu bestimmten Angelegenheiten können bei Bedarf zusätzliche Beisitzer/innen vom Vorstand berufen werden.
d) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so kann der Restvorstand eine andere Person in das frei gewordenen Amt wählen. Deren Amtszeit endet mit der nächsten Mitgliederversammlung, sofern die Person nicht durch die Mitgliederversammlung im Amt bestätigt wird.
(3) Es werden zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Stellvertreter/in gewählt.
(4) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer gilt für vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer bleiben auch nach Ablauf dieser Amtszeit bis zu einer wirksamen Wieder- bzw. Neuwahl im Amt.
Die Amtszeit der gem. Abs. 2c Satz 1 berufenen Beisitzer/innen endet mit Abschluss der betreffenden Angelegenheit.
(5) Die Gewählten müssen unverzüglich erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(6) Für eine vor Ablauf der Wahlperiode notwendig werdende Neuwahl bzw. für notwendige Nachwahlen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 14 Abs. 4) einzuberufen. Die Amtszeit eines durch Nachwahl in ein Vorstandsamt gelangten Vorstandsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit des durch die Nachwahl ersetzten Vorstandsmitglieds.
(7) Eine unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
Kassenprüfer hingegen dürfen nur einmal wiedergewählt werden.
(8) Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Restvorstand niederlegen. Der/die Vorsitzende und sein/e/ihr/e Stellvertreter/in können außerhalb von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen nur durch Erklärung in Textform gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (§ 16 Abs. 1 Satz 3) von ihrem Amt zurücktreten. Es muss aber sichergestellt sein, dass der Verein durch diesen Schritt nicht in seiner Geschäftsfähigkeit behindert wird; ggfls. können Wartezeiten für die Umsetzung der Erklärung bis zur Neubesetzung des betreffenden Amtes gefordert werden.
(9) Die Mitgliederversammlung (§ 14) kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit abberufen, wenn grobe Pflichtverletzungen, Vertrauensentzug oder die Unfähigkeit
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler, Stand Okt. 2020 Seite 6
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegen. Hierzu ist ggfls. die Einberufung einer Mitgliederversammlung gem. § 14 Abs. 4 von Nöten.

§ 16 Der Vorstand


(1) Der Vorstand gem. § 15 Abs. 2a führt die Geschäfte des Vereins (geschäftsführender Vorstand). Dieser Vorstand beschließt auch über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen der SVE.
Der/die Vorsitzende und sein/ihr/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.
Beide sind allein vertretungsberechtigt.
(2) Eine eventuell innerhalb des Vorstandes zu treffende Vertreterregelung wird in der Geschäftsordnung (§ 12 dieser Satzung) formuliert.
(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Vertreter/in sowie mindestens die Hälfte der ansonsten tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in (§ 18 Abs. 2).
Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden.
Die nach § 15 Abs. 2c Satz 1 berufenen Beisitzer haben nur im Rahmen der betreffenden Angelegenheit Stimmrecht.
(6) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen. Beschlüsse, welche unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gefasst worden sind, sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung niederzulegen.
(7) Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten unter sich; im Zweifelsfall entscheidet der/die Vorsitzende.
(8) Der/die Schriftführer/in oder eine vom Sitzungsleiter damit beauftragte sonstige Person fertigt von allen Vorstandssitzungen ein einfaches Ergebnisprotokoll, das von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei der Sitzung anwesend war, zu unterzeichnen ist.


§ 17 Haftung des Vorstandes


(1) Vorstandsmitglieder gem. § 15 Abs. 2 können nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Ist streitig, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, trägt die SVE oder das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei Wahrnehmung ihrer Vorstandsaufgaben verursacht haben, so können sie von der SVE die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler, Stand Okt. 2020 Seite 7

§ 18 Der/die Vorsitzende


(1) Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall sein/e/ihr/e Vertreter/in repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit.
(2) Der/die Vorsitzende, bei Verhinderung des/der Vorsitzenden sein/e/ihr/e Vertreter/in stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen auf, lädt zu den Versammlungen ein und leitet sie.
Die Leitung der Versammlung kann bei Bedarf während einer Mitgliederversammlung durch eine/n von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in wahrgenommen werden.


§ 19 Die Kassenprüfer


Die Kassenprüfer haben die rechnerische und sachliche Richtigkeit aller Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen. Hierzu ist ihnen Einsicht in alle Rechnungsbelege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
Sofern die Kassenprüfer Beanstandungen haben, ist der Vorstand unverzüglich davon zu unterrichten.


§ 20 Der/die Chorleiter/in


(1) Der/die musikalische Leiter/in des Chors wird vom Vorstand gewählt und von den aktiven Mitgliedern bestätigt.
(2) Die Anstellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Vorstand.
(3) Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Die Aufstellung der Programme, die Auswahl des Liedguts sowie das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit erfolgt in Absprache mit dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung des/der Vorsitzenden sein/ihr/e Vertreter/in.


§ 21 Berichterstattung und Entlastung


(1) In der Mitgliederversammlung (§ 14) berichten:
- der/die Vorsitzende über die Arbeit des Vereins,
insbesondere über die des Vorstandes,
- der/die Schriftführer/in über seine/ihre Niederschriften,
- der/die Kassenwart/in über die Kassenlage,
- die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung, wobei sie den schriftlichen
Bericht zum Protokoll der Mitgliederversammlung zu reichen haben,
- der/die Chorleiter/in über die musikalische Arbeit während
des vergangenen Jahres sowie über
die Pläne für das laufende Jahr.
Der Bericht des Chorleiters/der Chorleiterin kann auch schriftlich abgefasst
und dann verlesen werden.
(2) Das Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung ist nur auf ausdrücklichen Wunsch notwendig.
(3) Danach entscheidet die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes insgesamt oder (auf Antrag) seiner Mitglieder einzeln.


§ 22 Auflösung des Vereins


(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beraten und entschieden werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler, Stand Okt. 2020 Seite 8
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sulzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke innerhalb des Stadtteils Neuweiler zu verwenden hat.
(4) Die Beschlüsse der Auflösungsversammlung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(5) Liquidatoren sind die Vertreter des Vereins gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung (Vertreter gem. § 26 BGB) gemeinsam, die zuletzt im Amt sind/waren.
(6) Der Mitgliederversammlung bleibt es unbenommen, statt der Vertreter gem. Abs. 5 eine andere Person zum/zur Liquidator/in zu bestellen, wenn es die Situation erfordert.


§ 23 Änderung der Satzung


(1) Eine Änderung dieser Satzung kann in jeder ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorliegt.
(2) Die Umsetzung einer neuen Satzung darf erst nach Genehmigung von Finanzamt und Amtsgericht erfolgen.


§ 24 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt mit dem Datum des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 21.01.2015, eingetragen am 02.10.2015 außer Kraft.
Sulzbach-Neuweiler, am 23. Juli 2021
gez. H. Dörrenbächer
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Auszug aus Schreiben des Amtsgerichts Saarbrücken – Zentrales Handelsregister – vom 06.09.2021, Geschäfts-Nr. VR 268:
„Eintragungen beim Amtsgericht Saarbrücken im Vereinsregister 268
1. Nummer der Eintragung: 8
4. a) Satzung: Die Mitgliederversammlung vom 21.07.2021 hat die Änderung der Satzung in den §§ 1 … (…), 2 (…), 3 (…), 4 (…), 7 (…), 8 (…), 9 (…), 10 (…), 11 (…), 12 (…), 14 (…), 15 (… ), 16 (…), 17 (…), 19 (…), 21 (…), 22 (…), 23 (…) beschlossen.
5. a) Tag der Eintragung: 30.08.2021
Nauhauser“
Auszug aus Schreiben des Finanzamtes Saarbrücken, Am Stadtgraben ASt Völklingen vom 20.09.2021, AZ: 040/140/83516 K01:
„Die Satzung der Körperschaft Sängervereinigung 1878 Eintracht Neuweiler e.V., … in der Fassung vom 21.07.2021 (…) erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO. … … …
Stempel FinA“