Stand Februar 2015

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In der Mitgliederversammlung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler am 21.01.2015 haben die Mitglieder gemäß § 19 der Satzung vom 06.07.2007 die Änderung ihrer Satzung beschlossen.
Die Mitgliederversammlung war ordnungsgemäß einberufen.
Die Satzung hat jetzt die nachfolgende Fassung:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 66280 Sulzbach-Neuweiler und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter VR 268 eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 e.V. Neuweiler bezweckt die Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesangs. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Singstunden sowie Konzerte verwirklicht. Der Verein stellt sich hierzu bei allen geeigneten Gelegenheiten mit einem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Dachverband
Der Verein ist Mitglied im Saarländischen Chorverband e.V. (SCV) und damit auch im Deutschen Chorverband (DCV).

§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven (singenden) Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aktives (singendes) Mitglied kann jede stimmbegabte, unbescholtene Person werden.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst mitzusingen.
(3) Über die Aufnahme nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Vorstand, nachdem der/die Aufnahmesuchende dies schriftlich oder mündlich beantragt hat.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung wird in einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 2

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Allen Mitgliedern steht das Recht zu, über Angelegenheiten des Vereins in den Mitgliederversammlungen abzustimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Angelegenheiten zur Beratung in einer Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich bei dem/der Vorsitzenden vorzuschlagen. Der/die Vorsitzende muss dem Begehren entsprechen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen; Ausnahmen regeln § 8 Absätze 3 und 4.
(5) Die aktiven (singenden) Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
(6) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten; insbesondere haben sie alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwider ist.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Eine Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erfolgt nicht.
(3) Der Vorstand kann aktiven (singenden) Mitgliedern, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorhergehender Mahnung die aktive Mitgliedschaft entziehen.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins erheblich schädigen oder ihrer Verpflichtung gem. § 6 Abs. 4 (Beitragszahlung) nicht nachkommen, ausschließen.
(5) Im Falle der Absätze 3 und 4 steht den Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzulegen bzw. zu erheben.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann einer Berufung abhelfen.

§ 8 Beiträge
(1)Über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder (§ 5 Abs. 4) können von der Beitragszahlung entbunden werden.
(4) Langjährige Mitglieder, die auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht mehr in der Lage sind, ihrer Verpflichtung gem. § 6 Abs. 4 (Beitragszahlung) nachzukommen, können von der Beitragszahlung befreit werden.
(5) Über die Beitragsbefreiung nach Abs. 3 und 4 entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Vereins.
Die Mitgliederversammlung hat ein Einspruchsrecht.

§ 9 Verwendung der Mittel
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 3
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Über Spenden und Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke entscheidet der Vorstand.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlungen
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Ihre vornehmliche Aufgabe ist die Entgegennahme der Jahresberichte gem. § 17 Abs. 1, die Entlastung des Vorstandes gem. § 17 Abs. 2 sowie die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer gem. § 12 Abs. 1 dieser Satzung.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 7, § 16 Abs. 1, § 18 und § 19 dieser Satzung.
(2) Einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Hierzu lädt der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Vertreter/in entsprechend Abs. 3 ein.
(3) Termin und Versammlungsort für die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vorher in einer Singstunde unter Angabe der wichtigsten Beratungsthemen bekannt zu geben.
Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung auf der Home-page der Sängervereinigung.
Termin, Versammlungsort und die wichtigsten Beratungsthemen sollen nach Möglichkeit auch in der örtlichen Presse veröffentlicht werden.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen beschließen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsthemas beantragt. Der Vorstand muss dem Ersuchen innerhalb kürzester Frist stattgeben.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung des Vereins (§ 18) und über Änderungen der Satzung (§ 19) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in (§ 14 Abs. 2).
(6) Der/die Schriftführer/in fertigt über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an. Sie muss alle Beratungsthemen, die Abstimmungsergebnisse sowie bei Wahlen die Erklärung der Gewählten über die Annahme der Wahl enthalten.
Der/die Schriftführer/in und der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, unterschreiben die Niederschrift.

§ 12 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Vorstand und die Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
- dem/der Vorsitzenden
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 4
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus
- dem/r Vertreter/in des/der Kassenwart/s/in
- dem/r Vertreter/in des/r Schriftführer/s/in
- dem/der Notenwart/in
- zwei Beisitzern.
c) Zu bestimmten Angelegenheiten können bei Bedarf weitere Beisitzer/innen vom Vorstand bestimmt werden.
(3) Es werden zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Stellvertreter/in gewählt.
(4) Die Wahl gilt für vier Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die Amtszeit der gem. Abs. 2c bestimmten Beisitzer/innen endet mit Abschluss der betreffenden Angelegenheit.
(5) Die Gewählten müssen unverzüglich erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(6) Für eine vor Ablauf der Wahlperiode notwendig werdende Neuwahl bzw. für notwendige Nachwahlen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 4) einzuberufen. Die Nachwahl gilt bis zu einer Neuwahl des Vorstandes.
(8) Eine unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
Kassenprüfer hingegen dürfen nur einmal wiedergewählt werden.

§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 12 Abs. 2a führt die Geschäfte des Vereins (geschäftsführender Vorstand).
Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall sein/ihr/e Stellvertreter/in, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.
Beide sind allein vertretungsberechtigt.
(2) ) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 12 Abs. 2a vor Ende der Wahlperiode aus (Tod, Rücktritt, Austritt, Ausschluss), rückt automatisch sein/e/ihr/e
Vertreter/in bis zu einer Neu-/Nachwahl des Vorstandes in diese Funktion nach. Für den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n rückt eine/r der beiden Beisitzer nach; die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder sein/e/ihr/e Vertreter/in sowie vier weitere Mitglieder des Gesamt-Vorstandes anwesend sind.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in (§ 14 Abs. 2).
Die nach § 12 Abs. 2c bestimmten Beisitzer haben nur im Rahmen der betreffenden Angelegenheit Stimmrecht.
(6) Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten unter sich; im Zweifelsfall entscheidet der/die Vorsitzende.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 5
(8) Der/die Schriftführer/in fertigt von allen Vorstandssitzungen ein einfaches Ergebnisprotokoll, das von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei der Sitzung anwesend war, zu unterzeichnen ist.

§ 14 Der/die Vorsitzende
(1) Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall sein/e/ihr/e Vertreter/in vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
(2) Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall sein/e/ihr/e Vertreter/in stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen auf, lädt zu den Versammlungen ein und leitet sie.
Die Leitung der Versammlung kann bei Bedarf während einer Mitgliederversammlung durch eine/n von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in wahrgenommen werden.

§ 15 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die rechnerische und sachliche Richtigkeit aller Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen. Hierzu ist ihnen Einsicht in alle Rechnungsbelege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

§ 16 Der/die Chorleiter/in
(1) Der/die musikalische Leiter/in des Chors wird vom Vorstand gewählt und von den aktiven Mitgliedern bestätigt.
(2) Die Anstellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Vorstand.
(3) Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Die Aufstellung der Programme, die Auswahl des Liedguts sowie das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit erfolgt in Absprache mit dem/der Vorsitzenden.

§17 Berichterstattung und Entlastung
(1) In der Mitgliederversammlung (§ 11) berichten:
- der/die Vorsitzende über die Arbeit des Vereins,
insbesondere über die des Vorstandes,
- der/die Schriftführer/in über seine/ihre Niederschriften,
- der/die Kassenwart/in über die Kassenlage,
- die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung,
- der/die Chorleiter/in über die musikalische Arbeit während des vergangenen Jahres
sowie über die Pläne für das laufende Jahr
(2) Danach entscheidet die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes insgesamt oder (auf Antrag) seiner Mitglieder einzeln.

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beraten und entschieden werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Satzung der Sängervereinigung „Eintracht“ 1878 Neuweiler e.V., Stand Febr. 2015 Seite 6
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sulzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke innerhalb des Stadtteils Neuweiler zu verwenden hat.
(4) Die Beschlüsse der Auflösungsversammlung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Änderung der Satzung
Eine Änderung dieser Satzung kann in jeder ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Datum des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 06.07.2007, eingetragen am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Sulzbach-Neuweiler, den 21. Jan. 2015
Für den Vorstand
Gez. H. Dörrenbächer gez. H. Konrad
…………………..…………....…. ………..………..…..…………….
Der/die Vorsitzende Der/die stv. Vorsitzende
Eingetragen im Vereinsregister 02.10.2015 – Auszug:
… auf dem Registerblatt VR 268 ist die nachstehend wiedergegebene Eintragung erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen
… Schillo, Justizsekretärin

Eintragungen beim Amtsgericht Saarbrücken im Vereinsregister 268
1. Nummer der Eintragung: 6
3. …
4. Satzung: Die Mitgliederversammlung vom 21.01.2015 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
5. a) Tag der Eintragung: 02.10.2015
Nauhauser